Hallo, Servus
Auszug aus den aktuellen Informationen des BMvIT
Im Sinne von § 74 TKG sind die Errichtung und der Betrieb alle Funkanlagen bewilligungspflichtig. CB
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Funkanlagen fallen unter die Verordnung
der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der
generelle Bewilligungen erteilt werden (siehe BGBl. II Nr. 64/2014 von 24. März 2014) sofern sie der
Funkschnittstelle FSB-LN001 entsprechen.
Diese Schnittstelle beinhaltet zurzeit 40 Kanäle (laut der in der FSB-LN001 enthaltenen Kanalliste) in den Modulationsarten
AM und
FM mit einer maximalen Senderleistung von
4 Watt sowie denselben 40 Kanälen in der Modulationsart
SSB mit einer Senderleistung von 12 Watt p.e.p.
Nur wenn ein CB Funkgerät ausschließlich die in der Funk Schnittstelle vorgeschrieben technischen Bedingungen erfüllt, ist die Errichtung und
Betrieb in Österreich im Sinne des TKG zulässig.
Für weitere Infos schau mal auf
https://de.wikipedia.org/wiki/CB-Funk hier sind die Kanäle 1 bis 40 mit Frequenzen aufgelistet - die Nutzung weiteren Kanäle also höher als 40 sind in Ö nicht erlaubt.
Lg Andreas