Nachtrag hierzu:
gefunden im Kraftfahrgesetz von 1967, Paragraph 102:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40148525/NOR40148525.pdf"Bundesrecht konsolidiert
www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 5
(3) Der Lenker muß die Handhabung und Wirksamkeit der Betätigungsvorrichtung des von ihm gelenkten
Kraftfahrzeuges kennen. Ist er mit ihrer Handhabung und Wirksamkeit noch nicht vertraut, so darf er das
Fahrzeug nur mit besonderer Vorsicht lenken.
Er muß die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens
einer Hand festhalten und muß beim Lenken Auflagen, unter denen ihm die Lenkerberechtigung erteilt wurde,
erfüllen. Er hat sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten. Während des
Fahrens ist dem Lenker
das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit
und den Stand der Technik durch Verordnung die näheren Vorschriften bezüglich der Anforderungen für
Freisprecheinrichtungen festzulegen. Freisprecheinrichtungen müssen den Anforderungen der
Produktsicherheitsbestimmungen für Freisprecheinrichtungen entsprechen."
Aus dem Beamtendeutsch lese ich heraus, das Funkbetrieb zulässig ist, wenn mit einer Hand das Mikophon/Sprechfunkgerät und mit der anderen Hand das Lenkrad gehalten wird.