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Autor Thema: Katastrophenschutzgesetz NÖ  (Gelesen 2816 mal)
MacGyver
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« am: 28.April.2023, 07:54:33 »

Guten Morgen,

hab mir heute das Katastrophenschutzgesetz NÖ bissl angesehen. Dabei ist mir folgender Paragraph aufgefallen:

§ 14
Melde- und Auskunftspflichten
(1)Wer die Gefahr oder den Eintritt einer Katastrophe zu einem Zeitpunkt, in dem noch keine allgemeine Kenntnis darüber besteht, wahrnimmt, hat unverzüglich die nächste Feuerwehralarmzentrale, die nächste Sicherheitsdienststelle, das nächste Gemeindeamt, die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landeswarnzentrale zu verständigen.
(2)Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung von Katastrophenmeldungen verpflichtet. Dies gilt nicht für Anlagen, die zur Erfüllung militärischer Aufgaben dienen.
(3)Alle Personen, die sich im Katastrophengebiet aufhalten sind verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden sowie der gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten über alle für die Katastrophenbewältigung maßgeblichen Umstände Auskunft zu erteilen.

Das die Funkamateure per Gesetz zur Hilfeleistung verpflichtet sind ist mir klar.
Nur, wie weit können wir diesen Paragraphen auf den freien Funk anwenden? Der CB-Funk ist ja streng genommen auch eine "Nachrichtenübermittlungsanlage". Auch wenn der CB-Funk kein Funkdienst ist.

vy 73 de MArtin
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« Antworten #1 am: 28.April.2023, 12:04:41 »

TKG 2021 impliziert dies auch (Funkanlagen werden zur Nachrichtenübermittlung verwendet):

§ 31.
(1)Funkanlagen und Endeinrichtungen dürfen nicht missbräuchlich verwendet werden. Als missbräuchliche Verwendung gilt:
1.
jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen die Gesetze verstößt;
2.
jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer;
3.
jede Verletzung der nach diesem Gesetz und den internationalen Verträgen bestehenden Geheimhaltungspflicht und
4.
jede Nachrichtenübermittlung, die nicht dem bewilligten Zweck einer Funkanlage entspricht.

(Hervorhebung von mir).
Link: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011678

jetzt so auf die Schnelle rausgesucht.
lG Thomas

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MacGyver
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« Antworten #2 am: 28.April.2023, 12:47:37 »

Den zitierten Einträgen aus dem TKG entnehme ich jedoch keine Verpflichtung zur Beihilfe und auch keine Klärung, welche Funkdienste/Anwendungen hier zur Verwendung kommen sollen.
Technisch gesehen kann ich ja mit jedem CB oder PMR - Gerät dann auch Katastrophenmeldungen durchgeben.
Oder einem TETRA-Gerät, das ich in die Finger bekomme.

lg Martin

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« Antworten #3 am: 24.November.2023, 15:42:32 »

So steht es im Internationalen Fernmeldevertrag:

Art. 36 Notrufe und Notmeldungen
161 Die Funkstellen sind verpflichtet, Notrufe und Notmeldungen, woher sie auch kommen
mögen, mit unbedingtem Vorrang aufzunehmen, diese Meldungen ebenso zu
beantworten und das Erforderliche sofort zu veranlassen.

§148 TKG steht zwar unter der Kapitelüberschrift "Verwendung von Amateurfunkstellen",

(7)Bei Empfang eines Notrufes ist der eigene Funkverkehr sofort zu unterbrechen und jede Störung des Notrufes zu unterlassen. Wird keine Antwort durch andere Funkstellen festgestellt, so ist unverzüglich Verbindung mit der notrufenden Funkstelle aufzunehmen. Erforderlichenfalls sind andere Funkstellen auf den Notruf aufmerksam zu machen.

könnte aber auf jede Funkstelle angewendet werden.

detto die 5000 EUR-Gage nach § 188 "entgegen § 148 Abs. 7 Notrufe stört oder nicht beantwortet;"

Und Funkstellen sind CB-Stationen allemal...

73 Martin OE1MVA
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