TKG 2021 impliziert dies auch (Funkanlagen werden zur Nachrichtenübermittlung verwendet):
§ 31.
(1)
Funkanlagen und Endeinrichtungen dürfen nicht missbräuchlich verwendet werden. Als missbräuchliche Verwendung gilt:
1.
jede
Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen die Gesetze verstößt;
2.
jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer;
3.
jede Verletzung der nach diesem Gesetz und den internationalen Verträgen bestehenden Geheimhaltungspflicht und
4.
jede
Nachrichtenübermittlung, die nicht dem bewilligten Zweck einer Funkanlage entspricht.
(Hervorhebung von mir).
Link:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011678jetzt so auf die Schnelle rausgesucht.
lG Thomas